(b) "... Das BerGer. hat die unterbliebene Weitergabe der Störungsmeldung [über die Funktionsstörung einer Lichtzeichenanlage] als unfallursächliche Amtspflichtverletzung gegenüber der geschädigten Frau X i. S. von § 839 BGB bewertet. Ob dies zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden, da ein Ersatzanspruch jedenfalls an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert. ...
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Kl. [Haftpflichtversicherer des gegenüber der geschädigten Frau X aus § 7 StVG haftenden Kraftfahrzeughalters] sind nicht erfüllt, weil die Kl. und das bekl. Land wegen der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht Gesamtschuldner der verletzten Fußgängerin geworden sind. ...
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