BGH - Urteil vom 05.04.1984
III ZR 19/83
Normen:
BGB § 839 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BGHZ 91, 48
DAR 1984, 324
DRsp I(147)212b-c
JZ 1984, 1111
MDR 1984, 821
NJW 1984, 2097
VRS 67, 74
VerkMitt 1984, 89
VersR 1984, 759

BGH - Urteil vom 05.04.1984 (III ZR 19/83) - DRsp Nr. 1992/4921

BGH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen III ZR 19/83

DRsp Nr. 1992/4921

Verweisung des Geschädigten auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (Abs. 1 Satz 2) (b) bei Verletzung einer auf die Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Straßenverkehr gerichteten Amtspflicht durch einen Polizeibeamten (hier: unterlassene Meldung der Funktionsstörung einer Lichtzeichenanlage an die zuständigen Stellen); (b) unter Einordnung der Haftpflichtversicherung eines am Unfall beteiligten Kraftfahrzeug-Halters oder -Führers als anderen Ersatz.

Normenkette:

BGB § 839 Abs.1 S.2;

Gründe:

(b) "... Das BerGer. hat die unterbliebene Weitergabe der Störungsmeldung [über die Funktionsstörung einer Lichtzeichenanlage] als unfallursächliche Amtspflichtverletzung gegenüber der geschädigten Frau X i. S. von § 839 BGB bewertet. Ob dies zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden, da ein Ersatzanspruch jedenfalls an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert. ...

Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Kl. [Haftpflichtversicherer des gegenüber der geschädigten Frau X aus § 7 StVG haftenden Kraftfahrzeughalters] sind nicht erfüllt, weil die Kl. und das bekl. Land wegen der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht Gesamtschuldner der verletzten Fußgängerin geworden sind. ...