BGH - Urteil vom 10.01.1961
VI ZR 61/80
Normen:
BGB §§ 823, 840, 254 ;
Fundstellen:
VRS 20, 161
VersR 1961, 233

BGH - Urteil vom 10.01.1961 (VI ZR 61/80) - DRsp Nr. 1994/6377

BGH, Urteil vom 10.01.1961 - Aktenzeichen VI ZR 61/80

DRsp Nr. 1994/6377

1. Wer es als Mitfahrer in einem Kfz dem Fahrer gegenüber übernimmt, die rückwärtige Fahrbahn auf herannahende andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten, hat für sorgfältige Beobachtung auch Dritten gegenüber einzustehen. 2. Verursacht der Fahrer dadurch einen Unfall, daß er beim Linksabbiegen dem nachfolgenden Verkehr keine Beachtung schenkt, hat er ungeachtet seiner Eigenverantwortlichkeit einen Ausgleichsanspruch gegen den Mitfahrer, wenn dieser einen von rückwärts herannahenden, zum Überholen ansetzenden Kraftradfahrer fahrlässig übersehen hat.

Normenkette:

BGB §§ 823, 840, 254 ;

Hinweise:

So auch OLG Oldenburg v. 03.02.1954, DAR 1954, 134.

Fundstellen
VRS 20, 161
VersR 1961, 233