BGH - Urteil vom 12.02.1992
VIII ZR 84/91
Normen:
AGBG § 2, § 24 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 879
BGHR ABGB § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Einbeziehung 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Einbeziehung 2
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einbeziehung 3
BGHR AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 2
BGHR AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 3
BGHZ 117, 190
BauR 1992, 496
DB 1992, 1977
DRsp I(120)193a-b
EWiR § 2 AGBG 1/92, 313
MDR 1992, 447
NJW 1992, 1232
WM 1992, 657
ZIP 1992, 404
ZfBR 1992, 162

BGH - Urteil vom 12.02.1992 (VIII ZR 84/91) - DRsp Nr. 1992/403

BGH, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 84/91

DRsp Nr. 1992/403

a. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag bedarf auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr rechtsgeschäftlicher Vereinbarung; b. die - sonst ausreichende - Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme genügt nicht im Falle von Klauseln, die die Geltung der Bedingungen für künftige Verträge regeln.

Normenkette:

AGBG § 2, § 24 Satz 1 Nr. 1 ;

a. »Die Einbeziehung Allg. Geschäftsbedingungen in einen Vertrag bedarf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Stellt ein solcher Vertrag - wie hier - für den kaufmännischen Kunden ein Handelsgeschäft dar, findet zwar § 2 AGBG keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Das bedeutet aber lediglich, daß die durch § 2 AGBG ... formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen gegenüber einem Kaufmann nicht erfüllt werden müssen. Es bleibt indessen dabei, daß auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - vorbehaltlich des Bestehens eines entsprechenden Handelsbrauchs ... - Allg. Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden können ... . Notwendig ist demgemäß eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der Allg. Geschäftsbedingungen. ...