Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Schadensersatzforderung des Kl. etwa deswegen gemindert werden muß, weil der Kl. das später beschädigte Fahrzeug 11 Tage lang benutzt hatte und damit bis zum Unfall 890 km gefahren war.
Die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Ansicht geht davon aus, daß bei Fahrstrecken bis 1.000 km ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist ... . Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für den Geschädigten entsteht bei einer so geringfügigen Benutzung kein meßbarer Vorteil. Dabei muß unberücksichtigt bleiben, daß er im allgemeinen bei einem Verkauf eines solchen Wagens nicht mehr den vollen Kaufpreis erlösen könnte. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Teil dieser Fahrstrecke für die Überführung bzw. Auslieferung des Wagens und seine Vorstellung bei der Kfz-Zulassungsstelle verbraucht wird und im übrigen die Nutzungsvorteile dadurch aufgewogen werden, daß das Einfahren eines neuen Kraftwagens für den Fahrzeughalter eine Last bedeutet (vgl. Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 251 Rdn. 41).
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