BGH - Urteil vom 14.06.1983
VI ZR 213/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 289
DB 1983, 1919
DRsp I(123)274c
ES Kfz-Schaden A-3/18
MDR 1984, 40
NJW 1983, 2694
VRS 65, 244
VersR 1983, 758

BGH - Urteil vom 14.06.1983 (VI ZR 213/81) - DRsp Nr. 1994/1423

BGH, Urteil vom 14.06.1983 - Aktenzeichen VI ZR 213/81

DRsp Nr. 1994/1423

Bei der Kfz-Schadens-Abrechnung auf Neuwagenbasis für Unfallfahrzeuge mit einer Fahrleistung bis höchstens 1.000 km ist ein Abzug wegen bisheriger Nutzung nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Schadensersatzforderung des Kl. etwa deswegen gemindert werden muß, weil der Kl. das später beschädigte Fahrzeug 11 Tage lang benutzt hatte und damit bis zum Unfall 890 km gefahren war.

Die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Ansicht geht davon aus, daß bei Fahrstrecken bis 1.000 km ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist ... . Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für den Geschädigten entsteht bei einer so geringfügigen Benutzung kein meßbarer Vorteil. Dabei muß unberücksichtigt bleiben, daß er im allgemeinen bei einem Verkauf eines solchen Wagens nicht mehr den vollen Kaufpreis erlösen könnte. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Teil dieser Fahrstrecke für die Überführung bzw. Auslieferung des Wagens und seine Vorstellung bei der Kfz-Zulassungsstelle verbraucht wird und im übrigen die Nutzungsvorteile dadurch aufgewogen werden, daß das Einfahren eines neuen Kraftwagens für den Fahrzeughalter eine Last bedeutet (vgl. Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 251 Rdn. 41).