BGH - Urteil vom 17.01.2002
IX ZR 266/00
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1552
DNotZ 2003, 122
MDR 2002, 697
NJW 2002, 1344
VersR 2002, 493
WM 2002, 516
ZNotP 2002, 197
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 17.01.2002 (IX ZR 266/00) - DRsp Nr. 2002/3231

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen IX ZR 266/00

DRsp Nr. 2002/3231

»Zum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbestätigung.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz eines Zinsschadens in Anspruch.

Mit von dem Beklagten beurkundetem Vertrag vom 20. Juli 1995 kaufte die Klägerin jeweils lastenfrei das hälftige ideelle Miteigentum an den Grundstücken F. und K. in F. für 1,3 Mio. DM (F.) und 0,8 Mio. DM (K.). Nach dem Vertrag war der Kaufpreis zwei Banktage nach dem Datum der Fälligkeitsmitteilung des Notars zu zahlen.

Unter dem Datum vom 25. September 1995 zeigte der Beklagte der Klägerin die Fälligkeit des Kaufpreises für das Objekt F. an. In dem Schreiben heißt es: "Die Löschung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte ist gewährleistet". Am 28. September 1995 überwies die Klägerin den Kaufpreis mit Wertstellung zum 10. Oktober 1995 auf das vom Beklagten angegebene Notaranderkonto. Der Beklagte leitete ihn anschließend an die Verkäuferin weiter.