BGH - Urteil vom 18.02.1964
VI ZR 260/62
Normen:
BGB § 852 § 558 § 606 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

BGH - Urteil vom 18.02.1964 (VI ZR 260/62) - DRsp Nr. 2006/9073

BGH, Urteil vom 18.02.1964 - Aktenzeichen VI ZR 260/62

DRsp Nr. 2006/9073

»Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjährt in 6 Monaten von der Rückgabe des Wagens an.«

Normenkette:

BGB § 852 § 558 § 606 ;

Tatbestand:

Der Beklagte erwog im Sommer 1959, bei der Firma S. in G. einen DKW-Personenkraftwagen zu kaufen. Mit einem Firmenwagen des viersitzigen Modells DKW 1000 S unternahm er zunächst eine Probefahrt nach Hamburg, auf einer gemeinsamem Probefahrt führte ihm der Firmeninhaber dann auch einen Wagen des zweisitzigen Modells DKW 1000 Sp vor; zu einer zweiten Fahrt wurde dieser Wagen dem Beklagten danach kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beklagte unternahm die Fahrt am Sonnabend, dem 19. Juli 1959, in Begleitung einer Bekannten. Es kam zu einem Unfall, bei dem der Wagen schwer beschädigt wurde.