BGH - Urteil vom 18.04.1984
2 StR 103/84
Normen:
JGG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 ; StPO (1975) § 244 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzSt StPO § 244 Nr. 27
LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 1
MDR 1984, 682
NStZ 1984, 467
NStZ 1985, 84 (Ls)
StV 1985, 154
Vorinstanzen:
LG Bonn,

BGH - Urteil vom 18.04.1984 (2 StR 103/84) - DRsp Nr. 1994/4505

BGH, Urteil vom 18.04.1984 - Aktenzeichen 2 StR 103/84

DRsp Nr. 1994/4505

»1. Dem Richter kann die erforderliche Sachkunde auch durch ein Gutachten vermittelt werden, dem er sich im Ergebnis nicht anschließt. 2. Erstattung des Berichts der Jugendgerichtshilfe durch einen Vertreter des Sachbearbeiters.«

Normenkette:

JGG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 ; StPO (1975) § 244 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.