BGH - Urteil vom 18.05.1983
VIII ZR 86/82
Normen:
BGB §§ 1002, 1000, 273, 157 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 325
MDR 1983, 929
NJW 1993, 2140
VRS 65, 186

BGH - Urteil vom 18.05.1983 (VIII ZR 86/82) - DRsp Nr. 1994/4676

BGH, Urteil vom 18.05.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 86/82

DRsp Nr. 1994/4676

1. Ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs, das ein Unternehmer auf Grund eines vom besitzenden Sicherungsgeber erteilten Auftrags repariert hat, erlischt - falls die Verwendung nicht genehmigt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht ist - mit dem Ablauf eines Monats, nachdem das Fahrzeug an den Auftraggeber herausgegeben worden ist. Er kann auch nicht später geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer auf Grund eines weiteren Reparaturauftrages erneut in den Besitz des Fahrzeugs gekommen ist 1). 2. Der Unternehmer, der ein dem Besteller nicht gehörendes Fahrzeug repariert, erwirbt, wenn der Eigentümer den Besteller ermächtigt hat, die erforderlichen Reparaturen vornehmen zu lassen, allenfalls ein vertragliches Pfandrecht für die Forderung aus der jeweiligen Reparatur und nicht für frühere entstandene Forderungen.

Normenkette: