BGH - Urteil vom 18.09.1984 (VI ZR 51/83) - DRsp Nr. 1992/4790
BGH, Urteil vom 18.09.1984 - Aktenzeichen VI ZR 51/83
DRsp Nr. 1992/4790
Deliktshaftung des Herstellers eines wirkungslosen Produkts für Schäden in Fällen, in denen das Nutzungsinteresse des Verwenders in der Gewährung eines Integritätsschutzes besteht,(b) daher Haftung des Produzenten einer Dachabdeckfolie wegen Eigentumsverletzung, wenn die Folie nach ihrer Anbringung infolge eines Produktfehlers ihre wasserabweisende Wirkung verliert und durch eindringende Feuchtigkeit Schäden an den unteren Schichten des Dachaufbaus entstehen.