BGH - Urteil vom 21.02.1969
4 StR 470/68
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VRS 36, 356

BGH - Urteil vom 21.02.1969 (4 StR 470/68) - DRsp Nr. 1994/5886

BGH, Urteil vom 21.02.1969 - Aktenzeichen 4 StR 470/68

DRsp Nr. 1994/5886

1. Niemand darf sehenden Auges in eine Gefahrenlage hineinfahren, wenn er nicht sicher weiß, daß er oder ein anderer sie noch rechtzeitig beseitigen wird. 2. Das gilt auch dann, wenn diese Gefahrenlage von einem anderen verursacht oder verschuldet worden ist. Dann kann schon der Vorwurf, eine sich bietende letzte Möglichkeit der Gefahrenabwehr nicht genutzt zu haben, eine Mitschuld begründen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 13.5.1953, VRS 5, 452; BGH v. 19.5.1957, VRS 33, 120.

Fundstellen
VRS 36, 356