Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Strafausspruch; die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu niedrig. Die Revision ist begründet.
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