BGH - Urteil vom 23.06.1992
1 StR 211/92
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 1992, 932 (Holtz)
NStZ 1992, 586
NZV 1993, 35
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 23.06.1992 (1 StR 211/92) - DRsp Nr. 1994/616

BGH, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 1 StR 211/92

DRsp Nr. 1994/616

1. Bei schwerwiegenden Taten, wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann ausnahmsweise etwas anderes gelten. 2. Der Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prognose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war. 3. Bei einer schweren Tat, bei deren Begehung die Fahrzeugbenutzung nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, kann die charakterliche Unzuverlässigkeit naturgemäß eher zu verneinen sein als dann, wenn das Fahrzeug in erheblichem Umfang zur Ermöglichung oder Erleichterung der Tat eingesetzt worden ist. 4. Wer ein Kraftfahrzeug in einer Vielzahl von Fällen (hier: insgesamt elfmal) und über lange Strecken benutzt, um erhebliche Mengen Heroin - teilweise zum Zwecke des Handeltreibens - zu erwerben, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: