BGH - Urteil vom 24.09.2002
XI ZR 420/01
Normen:
BGB §§ 665 670 675 780 ;
Fundstellen:
BGHZ 152, 75
BKR 2002, 1103
DAR 2003, 270
DB 2002, 2483
JuS 2003, 196
MDR 2003, 100
NJW 2002, 3698
ZGS 2002, 424
ZIP 2002, 2079
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

BGH - Urteil vom 24.09.2002 (XI ZR 420/01) - DRsp Nr. 2002/17240

BGH, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen XI ZR 420/01

DRsp Nr. 2002/17240

»a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich. b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.«

Normenkette:

BGB §§ 665 670 675 780 ;

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto und ist Inhaber einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte (EUROCARD). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte seinem Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.