BGH - Urteil vom 25.10.1984
VII ZR 95/83
Normen:
AGBG §§ 3, 9 ;
Fundstellen:
BB 1985, 147
BauR 1985, 100
DB 1985, 647
DRsp I(120)149a
DRsp II(229)234a
DRsp-ROM Nr. 1992/4720
MDR 1985, 662
NJW 1985, 970
VersR 1985, 165
ZfBR 1985, 39

BGH - Urteil vom 25.10.1984 (VII ZR 95/83) - DRsp Nr. 1992/4713

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen VII ZR 95/83

DRsp Nr. 1992/4713

Unwirksamkeit (§§ 3, 9 AGB-Gesetz) einer formularmäßigen Abfindungserklärung des Versicherers mit vorgedrucktem Verzicht des Geschädigten auf weitergehende Ansprüche uneingeschränkt auch gegen »jeden Dritten«.

Normenkette:

AGBG §§ 3, 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar für seine Leistungen bei der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten in G. Der Beklagte hat die Honorarrechnung beanstandet und Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern des Klägers geltend gemacht. Dieser hat sich unter anderem auf einen Anspruchsverzicht des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des am Bau beteiligten Entwässerungsingenieurs R berufen. Er hat als Teilanspruch 19.208,99 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen aus Mängeln aufgerechnet und widerklagend 75.000 DM nebst Zinsen gefordert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Der Kläger hat Berufung, der Beklagte wegen des Zinssatzes Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 7.210,40 DM nebst 4% Zinsen zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen zuerkannt, im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.