BGH - Urteil vom 26.01.1972
2 StR 631/71
Normen:
StGB § 316 a;
Fundstellen:
BGHSt 24, 284
Vorinstanzen:
LG Marburg/Lahn,

BGH - Urteil vom 26.01.1972 (2 StR 631/71) - DRsp Nr. 1994/5712

BGH, Urteil vom 26.01.1972 - Aktenzeichen 2 StR 631/71

DRsp Nr. 1994/5712

»§ 316 a StGB setzt im Fall der Raubalternative beim Täter die Absicht voraus, die Beute sich selbst zuzueignen.«

Normenkette:

StGB § 316 a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zwar ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet. Jedoch greift die Sachrüge ein .