OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2012
2 (7) Ss 107/12 - AK 57/12
Normen:
StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3;

BGH-Vorlage; Geschwindigkeitsmessanlage als eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 2 (7) Ss 107/12 - AK 57/12

DRsp Nr. 2012/17749

BGH-Vorlage; Geschwindigkeitsmessanlage als eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ? (Vorlage an den Bundesgerichtshofgemäß 121 Abs. 2 GVG).

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht B. mit Urteil vom 30.11.2011 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Gegen das Urteil vom 30.11.2011 legte der Verteidiger zunächst am 07.12.2011 "Rechtsmittel" ein, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2012, eingegangen beim Amtsgericht B. per Telefax am selben Tag, als Sprungrevision bezeichnete und mit der allgemeinen Sachrüge begründete.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: