OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2014
3 Ss 68/14
Normen:
StPO § 460; StPO § 462;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 220
Blutalkohol 51, 285
Vorinstanzen:
AG Kassel - 9421 Js 18272/13 - 20 Ds - 27.08.2013,

Bildung einer GesamtstrafeZäsurwirkung eines Urteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 3 Ss 68/14

DRsp Nr. 2015/427

Bildung einer Gesamtstrafe Zäsurwirkung eines Urteils

1. Beschränkt sich die Begründung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision in ihren rechtlichen Ausführungen nur auf die Gesamtstrafenbildung, so liegt darin die - im Wege der Auslegung ermittelte - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Ausspruch. 2. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches ist die Gesamtstrafenbildung von dem nicht angegriffenen Teil der Einzelstrafen jedenfalls dann einer getrennten Beurteilung zugänglich, wenn keine Rechtsfehler beim Zumessungsakt der Gesamtstrafenbildung geltend gemacht werden, sondern die Bildung der Gesamtstrafe als solche für unzulässig erachtet wird, und zudem die Gesamtfreiheitsstrafe im angefochtenen Urteil ohne jede Bezugnahme auf die für die Festsetzung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen begründet wird. 3. Eine im Urteil erfolgte, vom Rechtsmittelangriff ausgenommene Sicherungseinziehung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB steht der Beschränkung auf den (Gesamt-)Strafausspruch nicht entgegen.