OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2014
7 U 242/13
Normen:
BGB § 242; VVG § 119; VVG § 120;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1376
NZV 2015, 78
ZfSch 2014, 331
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 572/11

Bindung des Kfz-Haftpflichtversicherers an den Ausgang des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 7 U 242/13

DRsp Nr. 2014/12099

Bindung des Kfz-Haftpflichtversicherers an den Ausgang des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess

Ist der Kfz-Haftpflichtversicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt worden, weil der Versicherungsnehmer ihm die Inanspruchnahme nicht angezeigt hat, so ist er nicht gehindert, sich im Deckungsprozess darauf zu berufen, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um ein fingiertes Ereignis handelt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.6.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242; VVG § 119; VVG § 120;

Gründe:

I.

Der Kläger macht den Streitverkündeten für einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 28.5.2011 verantwortlich, bei dem der Streitverkündete mit seinem Fahrzeug, für das Herr M K bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unterhielt, Schäden am Kraftfahrzeug des Klägers verursacht haben soll. Der Kläger hat gegen den Streitverkündeten ein Versäumnisurteil erwirkt und wegen der titulierten Forderung den Deckungsanspruch des Streitverkündeten aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.