OLG Köln - Urteil vom 16.07.2002
15 U 30/02
Normen:
BGB BGB (a.F.) § 320 ff ;
Fundstellen:
DAR 2002, 513
MDR 2003, 212
OLGReport-Köln 2002, 418
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 30/02

Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten

OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 15 U 30/02

DRsp Nr. 2002/13167

Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten

1. Der Leasinggeber, der dem Lieferanten auch die Verhandlungen zum Abschluß des Leasingvertrages überläßt, muß auch alle zwischen Leasingnehmer und Lieferanten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Leasingobjektes ausgehandelten technischen und wirtschaftlichen Modalitäten für und gegen sich gelten lassen.2. Hat der Leasinggeber eine mietrechtliche Mängelhaftung durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzt, ist er an das Ergebnis der gerichtlichen Geltendmachung durch den Leasingnehmer gegen den Lieferanten gebunden, auch zur Reichweite der Abtretung.3. Hat der Leasinggeber für eine bestimmte Ausstattung des Leasinggegenstandes einzustehen und befindet sich mit vertragsgerechter Lieferung in Verzug, kann der Leasingnehmer nach § 326 BGB a.F. zurücktreten.

Normenkette:

BGB BGB (a.F.) § 320 ff ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines vorzeitig aufgelösten Kraftfahrzeugleasingvertrages.