Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2023 -
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf je 3.750,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.5.2023 -
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) folgt, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 21.11.2022 einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung überwiegt. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dort getroffenen Regelungen.
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