OVG Saarland - Beschluss vom 09.08.2023
1 B 75/23
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StGB § 44; StGB § 69; StVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 457/23

Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Kraftfahreignung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG)

OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 1 B 75/23

DRsp Nr. 2023/10677

Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Kraftfahreignung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2023 - 5 L 457/23 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. November 2022 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf je 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StGB § 44; StGB § 69; StVG § 3 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.5.2023 - 5 L 457/23 - hat Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) folgt, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 21.11.2022 einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung überwiegt. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dort getroffenen Regelungen.