BVerwG - Urteil vom 21.02.2002
3 C 33.01
Normen:
StVO § 38 ; StVZO § 52 Abs. 3 § 70 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 995
NZV 2002, 426
VRS 103, 311
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11623/00
VG Koblenz, vom 26.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2512/99

Blaulicht-Berechtigung für Bluttransporte; Bluttransporte, Blaulicht-Berechtigung für -; Verbotsvorschrift, Dispensierung von -; Ausnahmegenehmigung, von Verbotsvorschrift.

BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 3 C 33.01

DRsp Nr. 2006/8609

Blaulicht-Berechtigung für Bluttransporte; Bluttransporte, Blaulicht-Berechtigung für -; Verbotsvorschrift, Dispensierung von -; Ausnahmegenehmigung, von Verbotsvorschrift.

»Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, ein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten (§§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 3 StVZO), darf mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte in Notfällen könnten ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.«

Normenkette:

StVO § 38 ; StVZO § 52 Abs. 3 § 70 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein in Köln ansässiger e.V., betreibt u.a. den Transport von Blutkonserven mit speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen. Er beabsichtigt, diese Tätigkeit auf Bereiche des Bundeslandes Rheinland-Pfalz auszudehnen. Hierzu hat er in einer rheinland-pfälzischen Stadt eine Niederlassung gegründet und im März 1999 unter Hinweis auf ihm für Kölner Fahrzeuge erteilte Blaulicht-Berechtigungen beantragt, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines blauen Rundumlichts für ein noch anzuschaffendes Fahrzeug für Bluttransporte zu erteilen.