BVerfG - Beschluß vom 04.10.1991
1 BvR 314/90
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 67 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 1878
NVwZ 1992, 768
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 84 A.1058
II. VGH Bayern - Urteil vom 28.11.1989 8 B 86.02358,
BVerwG, vom 30.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 21.90

Bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten und Eigentumsgarantie

BVerfG, Beschluß vom 04.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 314/90

DRsp Nr. 2005/15597

Bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten und Eigentumsgarantie

1. Selbst wenn man unterstellt, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie erfaßt wird, erstreckt sich dieser Schutz jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung. 2. Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 67 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen lassen bei Anlegung des Regelprüfungsmaßstabs der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die zuständigen Fachgerichte die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechtsverletzungen nicht erkennen.