BGH - Beschluß vom 11.02.2003
4 StR 522/02
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 204
Vorinstanzen:
LG Halle,

Bloßes Ausnutzen der räumlichen Enge eines Fahrzeugs genügt nicht

BGH, Beschluß vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 4 StR 522/02

DRsp Nr. 2003/6085

Bloßes Ausnutzen der räumlichen Enge eines Fahrzeugs genügt nicht

Macht sich der Täter lediglich die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers durch die Enge des Fahrzeugs zu Nutze, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestands des § 316 a Abs. 1 StGB nicht.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. als Heranwachsenden wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1.), wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.), wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.3.), wegen Erpressung (Fall II.4.) sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.5.) unter Einbeziehung zweier Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und drei Monate der Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.