I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 27.04.05 (Bl. 86-88) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Sie war jedoch in dem Verhandlungstermin des Senats vom 21.09.05 anwaltlich nicht vertreten (Bl. 144 f.), worauf der Senat mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat (Bl. 146 f.).
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