KG - Urteil vom 22.03.2007
20 U 169/05
Normen:
BGB § 929 S. 1 ; BGB § 932 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 390/04

Bösgläubigkeit bei sich aufdrängender Nichtberechtigung des Veräußerers eines Kfz

KG, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 20 U 169/05

DRsp Nr. 2007/15140

Bösgläubigkeit bei sich aufdrängender Nichtberechtigung des Veräußerers eines Kfz

1. Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten scheidet auch aus, wenn der Erwerber zwar keine positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers eines Kfz hatte, sich ihm dies aber aufgrund einer Vielzahl von Verdachtsmomenten hätte aufdrängen müssen. 2. Verdachtsmomente, die die Gutgläubigkeit in ihrer Summe entfallen lassen, könenn unter anderem sein: der fehlende Zweitschlüssel, die fehlende Radiocodekarte, das fehlende Scheckheft bei zugesicherter Scheckheftpflege im Kaufvertrag, ein Verkauf deutlich unter Wert, die fehlende Erklärung für eine im Fahrzeugbrief dokumentierte kurzfristige Stillegung.

Normenkette:

BGB § 929 S. 1 ; BGB § 932 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung ihres Eigentums am streitgegenständlichen PKW (einem Mietwagen der Beklagten) ist unbegründet, weil sie bösgläubig im Sinne von § 932 BGB war und daher vom Nichtberechtigten das Eigentum nicht gemäß § 929 S. 1 BGB Anfang Mai 2004 erwerben konnte, sodass die Beklagte weiterhin Eigentümerin ist.