SchlHOLG - Urteil vom 25.07.2008
14 U 125/07
Normen:
BGB § 323 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 5 S. 2 ; BGB § 433 ; BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 437 ; BGB § 440 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2654
MDR 2009, 200
NJW-RR 2009, 1065
OLGReport-Schleswig 2008, 928
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/06

Bremsgeräusche als Mangel beim Kauf eines PKW der gehobenen Kategorie - Komfortmangel

SchlHOLG, Urteil vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 14 U 125/07

DRsp Nr. 2008/19606

Bremsgeräusche als Mangel beim Kauf eines PKW der gehobenen Kategorie - Komfortmangel

»Ein Komfortmangel in Form von wiederholten, quietschenden Bremsgeräuschen während einer längeren Phase nach Fahrtantritt bei feuchter Witterung, die auch bei geschlossenem Fenster zu vernehmen sind, stellt bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie in einer Preisklasse von 75.000 EUR einen erheblichen Mangel dar, weil die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche nicht auftritt.«

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 5 S. 2 ; BGB § 433 ; BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 437 ; BGB § 440 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Leasingnehmerin aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung des zwischen der Beklagten als Verkäuferin und der Leasinggeberin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrages über einen Pkw Mercedes-Benz.