BFH - Urteil vom 19.10.2001
VI R 131/00
Normen:
EStG §§ 19 21 Abs. 1 3 § 38 Abs. 1 S. 1 § § 38a, 41a Abs. 1 S. 1 § 41b Abs. 1 S. 1, 2 § 42b Abs. 3 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 92
BB 2002, 79
BFH/NV 2002, 262
BFHE 197, 98
DB 2002, 128
DStR 2001, 2196
NZA-RR 2002, 256
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Büroanmietung vom Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen VI R 131/00

DRsp Nr. 2002/797

Büroanmietung vom Arbeitnehmer

»Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.«

Normenkette:

EStG §§ 19 21 Abs. 1 3 § 38 Abs. 1 S. 1 § § 38a, 41a Abs. 1 S. 1 § 41b Abs. 1 S. 1, 2 § 42b Abs. 3 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe:

I. Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der Zahlungen, die die L-GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) an einzelne Arbeitnehmer dafür erbracht hat, dass diese der Klägerin Räume vermietet haben, die als Außendienst-Mitarbeiterbüros genutzt wurden.