BVerfG - Beschluß vom 14.05.2002
2 BvR 614/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ; StVG § 21 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 169/02
AG Halle (Westfalen), vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Gs 23/02

BVerfG - Beschluß vom 14.05.2002 (2 BvR 614/02) - DRsp Nr. 2002/7478

BVerfG, Beschluß vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 614/02

DRsp Nr. 2002/7478

(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen der Beschlagnahme eines PKW zur Sicherung der Einziehung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis)

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ; StVG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen zur Beschlagnahme eines Einziehungsgegenstands (Pkw) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.