BVerfG - Beschluß vom 29.01.1990
2 BvR 254/88; 2 BvR 1343/88
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 153 Abs. 2, § 467 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 17

BVerfG - Beschluß vom 29.01.1990 (2 BvR 254/88; 2 BvR 1343/88) - DRsp Nr. 1994/2512

BVerfG, Beschluß vom 29.01.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 254/88; 2 BvR 1343/88

DRsp Nr. 1994/2512

1. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn das Gericht dem Angeschuldigten in einem Einstellungsbeschluß nach § 153 Abs. 2 StPO oder in den Gründen der damit verbundenen Auslagenentscheidung strafrechtliche Schuld zuweist, ohne daß diese zuvor prozeßordnungsgemäß festgestellt wurde. 2. Die Unschuldsvermutung verbietet es nicht, die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO auf Erwägungen zum Tatverdacht zu stützen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 153 Abs. 2, § 467 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAR 1991, 17