1. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn das Gericht dem Angeschuldigten in einem Einstellungsbeschluß nach § 153 Abs. 2StPO oder in den Gründen der damit verbundenen Auslagenentscheidung strafrechtliche Schuld zuweist, ohne daß diese zuvor prozeßordnungsgemäß festgestellt wurde. 2. Die Unschuldsvermutung verbietet es nicht, die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4StPO auf Erwägungen zum Tatverdacht zu stützen.