BVerwG vom 17.05.1988
1 A 42.84
Normen:
PflichtversG §§ 8 f.;
Fundstellen:
BVerwGE 79, 326
DRsp II(229)245a-b
MDR 1990, 179

BVerwG - 17.05.1988 (1 A 42.84) - DRsp Nr. 1992/5296

BVerwG, vom 17.05.1988 - Aktenzeichen 1 A 42.84

DRsp Nr. 1992/5296

a-b. Kriterien und Voraussetzungen für die Gestaltung des Unternehmenstarifs nach Gefahrengruppen; (b) keine Genehmigung für Tarifbestimmungen, wonach einheitliche Beitragszuschläge von allen Versicherungsnehmern gleicher (ausländischer) Staatsangehörigkeit erhoben werden können.

Normenkette:

PflichtversG §§ 8 f.;

Die klag. Haftpflichtversicherer wollen ihre Tarife dahin ergänzen, daß sie von ihren türkischen, jugoslawischen und griechischen VersNehmern jeweils prozentual einheitliche Beitragszuschläge erheben können.

»... Die Kl. bedürfen nach § 8 Abs. 1 PflVG [PflichtversG] für die beabsichtigten Tarifbestimmungen .. der Genehmigung des [Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen]. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 PflVG ist die Tarifgenehmigung zu erteilen, wenn Ä neben anderen Anforderungen Ä die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflVG durch Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften beachtet sind [hier: VO über die Tarife in der Kfz-Haftpflichtversicherung v. 5. 12. 84, BGBl. I S. 1437 Ä TarifVO]. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die .. zur Prüfung gestellte Tarifbestimmung knüpft die vorgesehenen Beitragszuschläge an die Staatsangehörigkeit der Betroffenen. Dies genügt nicht den Anforderungen, von deren Erfüllung die TarifVO die Berücksichtigung subjektiver Merkmale als Tarifierungsmerkmale abhängig macht. ...