»... Die Weigerung, ein von der Behörde angefordertes Gutachten beizubringen, gehört zu der Sach- und Rechtslage, die bei Abschluß des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens bestanden hat. Aus ihr kann die Behörde auf die Ungeeignetheit des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen, wenn Ä was stets zu prüfen bleibt Ä die Behörde das Gutachten zu Recht angefordert hat.
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