BVerwG vom 31.07.1985
7 B 123.85
Normen:
StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)222c
NJW 1986, 270

BVerwG - 31.07.1985 (7 B 123.85) - DRsp Nr. 1992/5664

BVerwG, vom 31.07.1985 - Aktenzeichen 7 B 123.85

DRsp Nr. 1992/5664

a-c. Annahme mangelnder Eignung des Kraftfahrers im - Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei unterlassener Beibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens (c) ohne Berücksichtigung einer nach Abschluß des Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahrens geäußerten Bereitschaft des Betroffenen, das Gutachten beizubringen, als neue Tatsache im Anfechtungsprozeß.

Normenkette:

StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.2;

»... Die Weigerung, ein von der Behörde angefordertes Gutachten beizubringen, gehört zu der Sach- und Rechtslage, die bei Abschluß des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens bestanden hat. Aus ihr kann die Behörde auf die Ungeeignetheit des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen, wenn Ä was stets zu prüfen bleibt Ä die Behörde das Gutachten zu Recht angefordert hat.