BVerwG - Beschluß vom 11.01.1988
7 B 242.87
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 1988, 468

BVerwG - Beschluß vom 11.01.1988 (7 B 242.87) - DRsp Nr. 1994/6713

BVerwG, Beschluß vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 7 B 242.87

DRsp Nr. 1994/6713

Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann nicht gemäß § 4 Abs. 3 StVG an die positive Eignungsbeurteilung des Strafrichters gebunden, wenn dieser wegen eines unrichtigen Auszugs aus dem Straf- und dem Verkehrszentralregister Vorstrafen des Kraftfahrers übersehen und deswegen einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, als ihn die Verwaltungsbehörde beurteilen muß.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 1988, 468