BVerwG - Beschluß vom 11.01.1988 (7 B 242.87) - DRsp Nr. 1994/6713
BVerwG, Beschluß vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 7 B 242.87
DRsp Nr. 1994/6713
Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann nicht gemäß § 4 Abs. 3StVG an die positive Eignungsbeurteilung des Strafrichters gebunden, wenn dieser wegen eines unrichtigen Auszugs aus dem Straf- und dem Verkehrszentralregister Vorstrafen des Kraftfahrers übersehen und deswegen einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, als ihn die Verwaltungsbehörde beurteilen muß.