BVerwG - Beschluß vom 19.10.2001
3 B 73.01
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 436.96

BVerwG - Beschluß vom 19.10.2001 (3 B 73.01) - DRsp Nr. 2003/1973

BVerwG, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 3 B 73.01

DRsp Nr. 2003/1973

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt erfolglos.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein; ihre Beantwortung muss verallgemeinert werden können, denn nur für diesen Fall kann die Rechtseinheit durch die Entscheidung über die Revision gewahrt oder das Recht fortgebildet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1. Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde zum einen die Fragen,

"ob aufgrund einer Umwandlung eines nach dem Beschluss des Rates des Bezirkes vom 14. 03. 1990 abzuspaltenden produktiven Teiles des bezirksgeleiteten Betriebes, des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Potsdam (VEB BDS) nach § Abs. der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - vom 08. 11. 1979 (GBl DDR, Teil I, Nr. 38, S. 355) eine Kapitalgesellschaft entstanden ist, die das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken hält