BVerwG - Urteil vom 07.09.1989 (7 C 44.88) - DRsp Nr. 1994/6706
BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 7 C 44.88 - Aktenzeichen 7 C 45.88
DRsp Nr. 1994/6706
1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung ist nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbe abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen gebotender Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann. 2. Die Grenze zahlenmäßig festzulegen, jenseits derer die Zulassung weiterer Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde, ist nur die Verwaltungsbehörde befugt. 3. Das bei der Verteilung der - nur begrenzt verfügbaren - Taxengenehmigungen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge eingehalten werden soll, ist ein materiell rechtliches Gebot. Auch die Gerichte müssen es beachten.
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