BVerwG - Urteil vom 07.09.1989
7 C 44.88
Normen:
PBefG § 13 Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 82, 295
DÖV 1990, 249
NJW 1990, 1376
NZV 1990, 85
VRS 1990, 230
VerkMitt 1990, 33
ZfS 1990, 108
Vorinstanzen:
VGH München,

BVerwG - Urteil vom 07.09.1989 (7 C 44.88) - DRsp Nr. 1994/6706

BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 7 C 44.88 - Aktenzeichen 7 C 45.88

DRsp Nr. 1994/6706

1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung ist nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbe abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen gebotender Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann. 2. Die Grenze zahlenmäßig festzulegen, jenseits derer die Zulassung weiterer Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde, ist nur die Verwaltungsbehörde befugt. 3. Das bei der Verteilung der - nur begrenzt verfügbaren - Taxengenehmigungen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge eingehalten werden soll, ist ein materiell rechtliches Gebot. Auch die Gerichte müssen es beachten.