BVerwG - Urteil vom 11.07.1985 (7 C 33.83) - DRsp Nr. 1994/6719
BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen 7 C 33.83
DRsp Nr. 1994/6719
1. Hält das Berufungsgericht das Fehlen der Fahreignung des sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendenden Klägers für erwiesen, weil dieser an einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme nicht mitgewirkt hat, so ist eine solche Beweiswürdigung revisionsgerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Beweisanordnung berechtigt war, insbesondere ein anlaßbezogenes, nicht unverhältnismäßiges Beweismittel zum Gegenstand hatte.2. Zweifel an der Fahrtauglichkeit wegen körperlicher Mängel - hier Gesichtsfeldausfall und Hypertonie - berechtigen zu einer nicht nur medizinischen, sondern auch psychologischen (Doppel)-Begutachtung erst dann, wenn eine medizinische Begutachtung allein kein abschließendes Urteil über die Fahreignung erlaubt.