BVerwG - Urteil vom 12.03.1985
7 C 26.83
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 93
DRsp II(294)222a-b
DÖV 1985, 785
NJW 1985, 2490
VRS 69, 154
VerkMitt 1985, 59
Vorinstanzen:
I. VG Düsseldorf vom 23.9.1982 - Az.: 6 K 1335/82 - II. OVG Münster vom 21.1.1983 - Az.: 19 A 2349/82 -,

BVerwG - Urteil vom 12.03.1985 (7 C 26.83) - DRsp Nr. 1992/5710

BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - Aktenzeichen 7 C 26.83

DRsp Nr. 1992/5710

»Die Straßenverkehrsbehörde ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne daß der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlaßt hat.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15 b Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die 1953 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Sie war im März 1982 - dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - im Verkehrszentralregister mit insgesamt 18 Punkten wegen folgender Verkehrsverstöße eingetragen:

1. Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz im Jahre 1976 - Geldstrafe von 1 000 DM -,

2. Führen eines Kraftfahrzeugs mit Mängeln, die die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen, und zwar mit einem Reifen, der auf 2/3 der Lauffläche abgelaufen war und kein meßbares Profil mehr aufwies, am 21. September 1978 - Geldbuße von 50 DM -,

3. Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am 8. Juli 1980 - Geldbuße von 100 DM -,

4. Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz am 8. Januar 1981 - Geldstrafe von 1 200 DM -.