BVerwG - Urteil vom 15.12.1989
7 C 52.88
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 153
NJW 1990, 2637
NZV 1990, 165
StVE StVZO § 15b Nr. 15
VRS 1990, 315
VerkMitt 1990, 41
ZfS 1990, 180
Vorinstanzen:
VG Freiburg,
II. VGH Mannheim,

BVerwG - Urteil vom 15.12.1989 (7 C 52.88) - DRsp Nr. 1994/6705

BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 7 C 52.88

DRsp Nr. 1994/6705

»Eine Anordnung der Verwaltungsbehörde wegen des aus dem Besitz von Marihuana abgeleiteten Verdachts fehlender Kraftfahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil inzwischen - bedingt durch das wegen des Besitzes durchgeführte Strafverfahren und das verspätete Bekanntwerden des Vorfalls bei der Straßenverkehrsbehörde - ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren vergangen ist.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Kosten, die dem Kläger durch eine vom Beklagten angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung entstanden sind.