BVerwG - Urteil vom 25.04.1980 (7 C 19.78) - DRsp Nr. 1994/6740
BVerwG, Urteil vom 25.04.1980 - Aktenzeichen 7 C 19.78
DRsp Nr. 1994/6740
1. Verkehrsregelungen, die den innerstädtischen Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung beschränken, sind durch § 45 Abs. 1StVO gedeckt, wenn diese Maßnahmen erforderlich sind, um die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Stadtverkehrs zu gewährleisten. 2. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, von Verkehrsbeschränkungen Linienbusse und Taxen, nicht aber den Mietwagenverkehr (§ 49PBefG) auszunehmen, verletzt nicht den Gleichheitssatz; sie ist im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit, der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.