Checkliste: Korrektur eines abgeschlossenen Vergleichs (Schmerzensgeld)

Checkliste: Korrektur eines abgeschlossenen Vergleichs

 

 

ja

nein

Liegt eine Regelungslücke vor?
Diese wäre dann nach allgemeinen Regeln zu schließen (OLG Hamm, Urt. v. 09.11.1994 - 32 U 114/94, r+s 1995, 459; Lemcke, VersR 1996, 78; OLG Hamm, Urt. v. 28.10.1993 - 6 U 110/93, r+s 1994, 300). Aufgrund der Regelungslücke liegt in diesem Bereich keine abschließende Erklärung des Versicherers vor, die Verjährung ist weiterhin gehemmt, § 115 Abs. 2 VVG, § 203BGB).

 

 

Sind verjährungsunterbrechende Erklärungen nötig?
Hinweis:

 

 

Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre § 197BGB; bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen drei Jahre, § 197BGB.

 

 

Erfasst der Abfindungsvergleich komplett sämtliche Körperschäden, darunter auch die zukünftigen Schäden, hat der Vergleich auch dann Bestand, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, aber auch verbessert.

 

 

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abänderung möglich.

 

 

Sind diese Spätfolgen nach übereinstimmendem Parteiwillen bei Vergleichsabschluss im Vergleich berücksichtigt worden?
Sind die Spätfolgen nicht berücksichtigt worden, waren sie jedoch erkennbar?
Besteht jetzt ein krasses, nicht mehr hinzunehmendes Missverhältnis als unzumutbare Diskrepanz zwischen Versicherungssumme und sich jetzt darstellendem Schadensbild?
Liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor?