OLG Köln - Urteil vom 25.06.1998
12 U 271/97
Normen:
BGB § 282, § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)441a
DRsp I(125)487d
DRsp I(145)500a
MDR 1999, 678
OLGReport-Köln 1999, 68
VersR 1999, 861

Culpa in contrahendo

OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 12 U 271/97

DRsp Nr. 1999/2842

Culpa in contrahendo

»1. Stürzt der Kunde eines Supermarktes in unmittelbarer Nähe von auf dem Boden liegenden Obst- und Gemüseresten, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß diese Gefahrenstelle für den Sturz ursächlich war. 2. Auf dem Boden eines Supermarkts herumliegende Obst- und Gemüsereste stellen eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. 3. Diese objektive Pflichtwidrigkeit führt im Rahmen der Haftung Culpa in contrahendo in analoger Anwendung des § 282 BGB zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Verkehrsicherungspflichtigen, im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung begründet sie einen Anscheinsbeweis für das Verschulden oder indiziert dieses. 4. Zu den Anforderungen, die an den Vortrag des Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind, wenn dieser mangelndes Verschulden geltend machen will. 5. Den Kunden trifft im Regelfall ein Mitverschuldensvorwurf, wenn er in der Obst- und Gemüseabteilung des Geschäfts auf herumliegenden Blättern o.ä. ausrutscht.«

Normenkette:

BGB § 282, § 823 ;

Gründe: