OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2000
2 Ws 362/99
Normen:
StPO § 172 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 173 Abs. 2, Abs. 3 § 172 Abs. 2 S. 3 § 374 Abs. 1 Nr. 6 § 170 Abs. 1 § 175 § 200 ; StGB § 303 § 303c § 240 § 315b Abs. 1 Nr. 2 § 52 § 53 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 368
VRS 98, 435
Vorinstanzen:
GStA Hamm - 2 Zs 922/99,

Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 362/99

DRsp Nr. 2000/7165

Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist

»Der Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt worden ist, dass sich die Einhaltung der Frist aufdrängt.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 173 Abs. 2, Abs. 3 § 172 Abs. 2 S. 3 § 374 Abs. 1 Nr. 6 § 170 Abs. 1 § 175 § 200 ; StGB § 303 § 303c § 240 § 315b Abs. 1 Nr. 2 § 52 § 53 ;

Gründe:

I.

Der Zeuge und jetzige Antragsteller W hat gegen den Beschuldigten mit Datum vom 17. Oktober 1998 Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung erstattet und zugleich Strafantrag gestellt.

Danach soll sich der Beschuldigte, wie nunmehr auch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen, wegen folgenden Sachverhalts strafbar gemacht haben: