BGH - Urteil vom 30.01.2002
IV ZR 263/00
Normen:
VVG § 49 ; AKB § 12 Nr. 1 I b ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 671
VersR 2002, 431
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen IV ZR 263/00

DRsp Nr. 2002/4111

Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

1. Der Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines versicherten Kfz ist erbracht, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist. 2. Beruht dies auf eigenen Angaben des Versicherungsnehmers, so ist entscheidend, ob diese glaubwürdig sind. Dabei haben die Gerichte sich mit sämtliche Einwendungen des Versicherers, auch mit Angaben aus früheren Versicherungsfällen, auseinander zu setzen.

Normenkette:

VVG § 49 ; AKB § 12 Nr. 1 I b ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte für seinen geleasten PKW BMW 740 bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei ihm am 21. September 1997 vom Parkplatz eines Sportparks in L. entwendet worden, verlangt er von der Beklagten eine Ersatzleistung von 60.569,57 DM.