KG - Beschluss vom 13.08.2007
12 U 180/06
Normen:
ZPO § 314 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 249 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB §§ 929 ff ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 24 O 427/04Berufung zurückgewiesen durch Beschluss - 10. September 2007,

Darlegung und Nachweis des unfallbedingt eingetretene Schadens an einem Kfz - zur Notwendigkeit der Darlegung einer fachgerechten Reparatur von Vorschäden

KG, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 180/06

DRsp Nr. 2008/10330

Darlegung und Nachweis des unfallbedingt eingetretene Schadens an einem Kfz - zur Notwendigkeit der Darlegung einer fachgerechten Reparatur von Vorschäden

»Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind. Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden muss der Kläger im Einzelnen zu der Art. des unstreitigen Vorschadens und dessen behaupteter Reparatur vortragen; kann er dies nicht, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht von einem gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden kann, weil der Kläger das Fahrzeug bereits weiter verkauft hat.«

Normenkette:

ZPO § 314 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 249 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB §§ 929 ff ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: