OLG Koblenz - Urteil vom 19.04.2007
5 U 768/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 476 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 462
MDR 2007, 950
NJW 2007, 1828
NZV 2007, 410
OLGReport-Koblenz 2007, 659
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 255/05

Darlegungs- und Beweislast bei Auftreten eines verschleißbedingten Mangels beim Gebrauchtwagenkauf

OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 5 U 768/06

DRsp Nr. 2008/22326

Darlegungs- und Beweislast bei Auftreten eines verschleißbedingten Mangels beim Gebrauchtwagenkauf

»1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.2. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei dem vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden «

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 476 ;

Gründe:

I. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant, der ihm am 11. August 2004 mit einem Kilometerstand von 133.000 (laut Tacho) übergeben wurde. Am 10. Februar 2005 bei einem Kilometerstand von 153.516 trat, bedingt durch einen Ausfall des verschlissenen Riemenspanndämpferelements, ein Motorschaden auf.