I. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant, der ihm am 11. August 2004 mit einem Kilometerstand von 133.000 (laut Tacho) übergeben wurde. Am 10. Februar 2005 bei einem Kilometerstand von 153.516 trat, bedingt durch einen Ausfall des verschlissenen Riemenspanndämpferelements, ein Motorschaden auf.
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