BGH - Urteil vom 15.01.1991
VI ZR 163/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 847 Schadensbemessung 1
LM § 847 BGB Nr. 82
NJ 1991, 316
NJW 1991, 1544
NJW-RR 1991, 1045
NZV 1990, 150
VRS 1991, 402
VersR 1991, 350
Vorinstanzen:
Stuttgart,

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen VI ZR 163/90

DRsp Nr. 1994/4027

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldes

Der Verletzte, der ein Schmerzensgeld verlangt, muß zur Begründung seines Begehrens nicht darlegen, auf welche Weise er sich mit der Entschädigung einen Ausgleich für seine Einbußen an Lebensfreude verschaffen will und daß die beabsichtigte Verwendung des Geldes wirtschaftlich sinnvoll ist.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz seines Schadens aus einem Verkehrsunfall.

Der Beklagte war am 12. Mai 1985 mit seinem Pkw auf einer Landstraße infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BAK 2,29 Promille) auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einer über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal gegen einen Pkw geprallt, in dem sich der damals 73 Jahre alte Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter befanden. Die Tochter, die das Fahrzeug gesteuert hatte, und die Ehefrau des Klägers verstarben noch an der Unfallstelle; der Kläger wurde schwer verletzt. Der Beklagte ist deshalb wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.