OLG Brandenburg - Beschluß vom 10.08.1998
13 W 5/98
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 4 § 141 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 605/97

Darlegungs- und Beweislast bei Kfz-Diebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 13 W 5/98

DRsp Nr. 1999/2108

Darlegungs- und Beweislast bei Kfz-Diebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung

»1. Der Versicherungsnehmer, der sich auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl stützen will, ist gehalten, für die - vom Versicherer zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene - Tatsache des Absteilens des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und des Nichtauffindens an demselben Ort vorrangig Zeugen zu benennen oder vorzutragen, daß und warum ihm keine Zeugen zur Verfügung stehen.2. Benennt er vorhandene Zeugen nicht, so ist er beweisfällig.3. Nur beim zeugenlosen und im übrigen persönlich glaubwürdigen Versicherungsnehmer kommt ersatzweise eine Anhörung nach § 141 ZPO in Betracht.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 4 § 141 ;

Gründe:

I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz für einen Fahrzeugdiebstahl und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt.