KG - Beschluss vom 31.07.2008
12 U 137/08
Normen:
ZPO § 287;
Fundstellen:
KGReport 2009, 161
NZV 2009, 345
zfs 2009, 20
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 230/07

Darlegungs- und Beweislast bei Unfallschädigung eines vorgeschädigten Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 137/08

DRsp Nr. 2009/2794

Darlegungs- und Beweislast bei Unfallschädigung eines vorgeschädigten Fahrzeugs

Bei unstreitigem Vorschaden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und deren behaupteter Reparatur vortragen. Kann er dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit - behobenem - Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 287;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.