LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2022
2 Sa 228/21
Normen:
BGB § 619a; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 500/20

Darlegungs- und Beweislast beim SchadensersatzanspruchParteivernehmung als Beweismittel im Zivilprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 228/21

DRsp Nr. 2023/8310

Darlegungs- und Beweislast beim Schadensersatzanspruch Parteivernehmung als Beweismittel im Zivilprozess

1. Dem Anspruchsteller obliegt die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Der Anspruchsteller als Gläubiger des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Beklagte eines schädigenden Ereignisses schuldig gemacht und damit seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat. 2. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nach § 448 ZPO nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.05.2021 - 4 Ca 500/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.05.2021 - 4 Ca 500/20 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.741,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. IV.