LAG Köln - Urteil vom 24.06.2021
6 Sa 975/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3455/18

Darlegungs- und Beweislast des Klägers bei EingruppierungsklageGründliche Fachkenntnis als qualitatives und quantitatives Merkmal der EntgeltgruppeQuantitative Erweiterung der Fachkenntnisse bei VielseitigkeitSummarische Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppen durch Gericht

LAG Köln, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 975/20

DRsp Nr. 2021/13660

Darlegungs- und Beweislast des Klägers bei Eingruppierungsklage Gründliche Fachkenntnis als qualitatives und quantitatives Merkmal der Entgeltgruppe Quantitative Erweiterung der Fachkenntnisse bei Vielseitigkeit Summarische Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppen durch Gericht

TV EntgO Bund zum TVöD, hier Entgeltgruppe 9 b - Zur notwendigen Abgrenzung der "gründlichen umfassenden Fachkenntnisse" von den "gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen"

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.05.2020 - 8 Ca 3455/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.