BGH - Urteil vom 02.06.2004
VIII ZR 329/03
Normen:
BGB § 437 § 476 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1202
BGHZ 159, 215
DAR 2004, 515
DB 2004, 2210
JR 2005, 202
MDR 2004, 1181
NJW 2004, 2299
VersR 2005, 231
WM 2004, 1489
ZIP 2004, 1368
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Ingolstadt,

Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 329/03

DRsp Nr. 2004/11595

Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

»Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.«

Normenkette:

BGB § 437 § 476 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 EURO für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.